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BGH, 26.02.2009 - III ZR 129/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- Wolters Kluwer
Abstellen auf die für den Äußernden günstigste Deutungsvariante von Äußerungen bei Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen
- Judicialis
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 138; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Schadensersatzansprüche wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen mangels grundsätzlicher Bedeutung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 04.10.2006 - 15 O 13511/05
- OLG München, 17.04.2008 - 1 U 5608/06
- BGH, 26.02.2009 - III ZR 129/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 17.04.2008 - 1 U 5608/06
Amtshaftung: Schadensersatzanspruch einer Personenhandelsgesellschaft, die mit …
Auszug aus BGH, 26.02.2009 - III ZR 129/08
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2008 - 1 U 5608/06 - wird zurückgewiesen. - BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00
Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen
Auszug aus BGH, 26.02.2009 - III ZR 129/08
In Bezug auf Schadensersatzansprüche, die hier geltend gemacht werden, führt das Bundesverfassungsgericht hingegen aus, dass es auf die dem Äußernden günstigste Deutungsvariante ankomme (…aaO S. 349; siehe im Übrigen auch aaO S. 351 sowie BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats] NJW 2006, 3769, 3773). - BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen
Auszug aus BGH, 26.02.2009 - III ZR 129/08
Insbesondere beziehen sich die von der Beschwerde in Bezug genommenen Erwägungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 339, 350) , wonach sich derjenige, der trotz entsprechender Aufforderung nicht zu einer Klarstellung seiner Äußerung bereit sei, jede nicht fern liegende Deutungsmöglichkeit zurechnen lassen müsse, allein auf Unterlassungsansprüche.
- BGH, 12.11.2009 - V ZR 76/09
Anforderungen an eine Berufungsbegründung im zivilrechtlichen Verfahren
Das rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision; denn die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, weil einem sittenwidrig handelnden Bereicherungsschuldner die Berufung auf seine Unkenntnis vom Mangel des Rechtsgrunds versagt ist, wenn er diejenigen Tatsachen kennt, aus denen sich die Rechtsgrundlosigkeit seines Erwerbs aufdrängt (Senat, BGHZ 133, 246, 250 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. November 2008, III ZR 129/08, NJW-RR 2009, 345, 346 zu § 819 Abs. 2 BGB).